AGB

1. Geltungsbereich und Gegenstand der Verkaufsbedingungen
 1.1 Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Kaufverträge.
 1.2 Dieser Vertrag besteht aus dem Bestellformular (Deckblatt) und diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen.
2. Vertragsabschluss und Lieferung
 2.1 Der Vertrag kommt durch dessen Unterzeichnung zustande. Gegenstand des Vertrags sind die auf dem Bestellformular genannten und von InBody bestätigten bzw. berechneten Artikel. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Umfang und Zeitpunkt der Lieferung, der Inhalt der Auftragsbestätigung von InBody maßgebend.
 2.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird die Bestellung nach Zahlungseingang bearbeitet und die Artikel an die im Bestellformular angegebene Lieferadresse versendet. InBody ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme durch den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des gesamten Kaufpreises bei Fälligkeit.
3. Kaufpreis, Preisanpassung und Zahlung
 3.1 Der Kaufpreis gilt ab Werk (InBody Deutsche Niederlassung, Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn, Deutschland) (EXW Incoterms 2010), einschließlich Verpackung, Transport, zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Käufer beauftragt InBody mit der Versendung der Artikel.
 3.2 InBody behält sich das Recht vor, den Kaufpreis nach Abschluss des Kaufvertrages anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss die von InBody zugrundeliegenden Kosten, wie Rohstoffe, Energie, Herstellungs- und Produktionskosten verändert haben. Dem Käufer steht für einen solchen Fall, das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Umstandes vom Vertrag zurückzutreten.
 3.3 Der Kaufpreis ist innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Rechnungsaufstellung ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln, betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
 3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung oder das Gegenrecht des Käufers ist unbestritten, von InBody anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist möglich, sofern die Gegenforderung oder das Gegenrecht des Käufers und die Forderung von InBody rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.
4. Gefahrübergang und Lieferzeit
 4.1 Die Gefahr des Leistungsuntergangs geht mit Übergabe der Artikel an das Transportunternehmen auf den Käufer über oder, falls der Versand sich ohne Verschulden von InBody verzögert, auf den Käufer ab dem Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft.
 4.2 Auf Wunsch des Käufers wird InBody den Transport gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen und werden von InBody gesondert in Rechnung gestellt.
5. Eigentumsvorbehalt
 5.1 InBody behält sich das Eigentum an den zu übereigneten Artikeln bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
 5.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Artikel pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser – und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von InBody hat der Käufer InBody die Versicherungs-Policy vorzulegen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 5.3 Der Käufer muss die Artikel als Eigentum von InBody kennzeichnen und InBody bei Pfändung bzw. sonstigen Eingriffen Dritter sofort in Textform gemäß § 126b BGB (Telefax oder E-Mail) benachrichtigen. Der Käufer trägt die Kosten zur Abwehr solcher Eingriffe.
 5.4 Jede anderweitige Verfügung über die gelieferten Artikel ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung von InBody gestattet. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer Sicherungsübereignung oder Verpfändung nur mit der schriftlichen Zustimmung von InBody vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Artikel sind InBody unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.
6. Rügeobliegenheit und Gewährleistungsrechte
 6.1 Der Käufer hat alle Artikel unverzüglich nach deren Lieferung durch InBody zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch acht Werktage nach Erhalt der Artikel in Textform InBody anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach entdecken des Mangels in Textform InBody anzuzeigen. Die Anzeigen haben unter Angabe des Mangels zu erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige gilt der Artikel als genehmigt. Daneben gilt die Vorschrift des § 377 HGB.
 6.2 Soweit ein Mangel der Artikel vorliegt, steht InBody die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) zu. Dieses Wahlrecht gilt nicht im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 439 BGB. Im Fall der Nachbesserung hat InBody zunächst das Recht, eine Fernwartung an dem betroffenen Artikel mit Hilfe des Käufers durch zu führen. Sofern sich aus der Fernwartung ergibt, dass ein Mangel vorliegt, welcher nicht durch die Mitwirkung des Käufers behoben werden kann, erfolgt eine Nachbesserung durch InBody. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs hat der Käufer den beanstandenden Sach- und Rechtsmangel konkret zu bezeichnen und InBody den Artikel, sofern eine Fernwartung erfolglos ist, zur Überprüfung in der InBody Hauptgeschäftsstelle (InBody Deutsche Niederlassung, Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn, Deutschland) zur Verfügung zu stellen.
 6.3 Sofern InBody die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht unverzüglich durchführen kann, wird InBody dem Käufer nach eigenem Ermessen ein Leihgerät zur Verfügung stellen.
 6.4 Sollte eine Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist InBody berechtigt, diese zu verweigern. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
 6.5 InBody trägt die zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Liegt kein Mangel vor oder sind Aufwendungen nicht durch den Mangel bedingt, ist InBody berechtigt, vom Kunden Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Nachbesserung oder Nachlieferung, die dadurch entstehen, dass der gekaufte Artikel nach der Lieferung an einen anderen Ort als die im Bestellformular angegebene Lieferadresse verbracht wurde, hat der Käufer zu tragen, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf.
 6.6 Kein Mangel im rechtlichen Sinne und somit auch kein Gewährleistungsfall liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: Unsachgemäße oder ungeeignete, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Verwendung, fehlerhafte Ausführung der Remote- Online- Sitzung zur Installation des Artikels durch Käufer oder Dritte, Nichtbeachtung der vorgegebenen Bedienungsanleitung, Nichtdurchführung von Installations-, Betriebs- oder Wartungsarbeiten, sowie Schäden die nicht im Herrschaftsbereich von InBody entstehen (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder Handlungen Dritter), gebrauchsbedingte oder sonstige natürlich hervorgerufene Verschleißmängel, ungeeignete und unsachgemäße Veränderung oder Eingriffe an dem Artikel.
 6.7 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung des Artikels beim Käufer. Im Übrigen – insbesondere im Hinblick auf Schadenersatzansprüche – gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 438 BGB.
7. Schadenersatzhaftung
 7.1 Sofern gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von InBody vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet InBody für den daraus entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.
 7.2 Sofern InBody, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von InBody eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen InBody ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung von InBody auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
 7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Verletzungen des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie).
8. Referenz
InBody ist berechtigt, den Käufer als Referenzen zu nennen und zu diesem Zweck die Firma und Marken des Käufers in Presseerklärungen, Marketingmaterial und im Internet zu verwenden.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
 9.1 Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag, einschließlich der Zahlung ist der Niederlassungssitz von InBody in Eschborn.
 9.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist internationaler Gerichtsstand die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist die Niederlassung von InBody in Eschborn, sofern der Käufer eine juristische Person ist. InBody ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
 9.3 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehen, richten sich ausschließlich nach deutschem Recht bei Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).